Satzung des Eine Welt Verein Eisenach

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „EINE WELT VEREIN EISENACH“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens, des Schutzes der Umwelt und des Klimas, mit dem Ziel weltweiter sozialer Gerechtigkeit, Frieden und ökologischer Nachhaltigkeit.

Der Verein will einen Beitrag dazu leisten,
– dass Menschen in wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern Armut überwinden und Lebensperspektiven finden können,
– dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben,
– dass durch eine internationale Gesinnung Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen oder Staaten vermieden werden und das Miteinander als einzige Perspektive gesehen wird

2. Die Menschen hier sollen ermutigt werden
– wirtschaftlich und ökologisch in globalen Zusammenhängen zu denken
– sich für andere Kulturen zu öffnen
– sich für verantwortungsbewussten und nachhaltigen Konsum zu entscheiden und
– sich für die Veränderung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu mehr Gerechtigkeit und Solidarität mit den Menschen in weniger entwickelten Ländern einzusetzen.

3. In diesem Sinn ist insbesondere die Aufgabe des Vereins:
– Die Förderung der Völkerverständigung und einer nachhaltigen Wirtschafts- und Lebensweise vor allem durch entwicklungspolitische und bewusstseinsbildende Informations- und Bildungsarbeit z.B. an Schulen oder auf öffentlichen Veranstaltungen
– Die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz gegenüber anderen Kulturen z.B. durch Förderung des Kontakts zu Menschen aus weniger entwickelten Ländern
– Informationsmaterial zu Entwicklungsproblemen, Welthandel, globalen wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, sowie nachhaltiger Lebensweise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

4. Neben den eigenen Initiativen des Vereins sollen auch Vorhaben anderer Gruppen, die den Vereinszielen entsprechen, unterstützt und gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der EINE WELT VEREIN EISENACH mit Sitz in Eisenach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Hilfswerke

Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Caroline-Michaelis-Str.1
10115 Berlin

und

Bischöfliches Werk MISEREOR e.V.
Mozartstraße 9
52064 Aachen,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Dienst- und Arbeitsrechtsverhältnisse
1. Zur Durchsetzung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins können geeignete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eingestellt werden.
2. Die Bedingungen dieser Arbeitsrechtsverhältnisse werden in Arbeitsverträgen geregelt.
3. Der Vorstand trifft Personalentscheidungen und ist berechtigt, Arbeitsverträge abzuschließen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des EINE WELT VEREINS EISENACH sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
2. Der Beitritt muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
3. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen und tritt am Ende eines Kalenderjahres in Kraft.
4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Mitgliedsbeitrag kann frei gewählt werden. Es gilt ein Mindestbetrag von 10 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird mit der Aufnahme in den Verein fällig, in den nachfolgenden Jahren im 1. Quartal.
6. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Weltladen „FAIREwelt – Markt der Völker“ haben die Möglichkeit zur beitragsfreien Mitgliedschaft.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie berät und entscheidet über die Planung, die Durchführung und die Finanzierung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins. Sie wählt den Vorstand, beschließt über den Jahres- und Finanzbericht, die Entlastung des Vorstands, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Juristische Personen entsenden als Mitglieder jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben das gleiche Stimmrecht wie natürliche Personen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
4. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung muß vier Wochen vorher unter Angabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte erfolgen.
5. Die Beschlußfähigkeit ist so lange gegeben, wie die Hälfte der zu Beginn der Versammlung anwesenden Mitglieder anwesend ist.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der Kassenwartin/dem Kassenwart und
kann maximal zwei weitere Vorstandsmitglieder haben.
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Wahlperiode aus, muß auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6. Der Vorstand beauftragt die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit der Führung der laufenden Geschäfte. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
7. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart sind im Rechtsverkehr gemeinsam unterschriftsberechtigt.
8. Der Vorstand trifft Personalentscheidungen und ist berechtigt, Arbeitsverträge abzuschließen.

§ 9 Ansprüche aus finanziellen und materiellen Fonds
Bei Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Rückerstattungsanspruch auf die von dem Mitglied eingebrachten Mittel.

§ 10 Wirksamkeit
1. Die Satzung wird mit der gerichtlichen Registrierung des Vereins rechtskräftig.
2. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 08.01.1998 beschlossen, am 02.03.1998, 26.04.2001, 04.06.2009. 29.09.2015, 08.07.2021 und 27.04.2023 geändert.